Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Zusatzgefahren hat:

.1 muss der Stoff gegebenenfalls unter Anwendung der in Teil 2 vorgesehenen und der Art der berwiegenden Zusatzgefahr entsprechenden Kriterien fr die Verpackungsgruppe der Verpackungsgruppe I, II oder III zugeordnet werden;

.2 mssen die Versandstcke mit den Gefahrzetteln bezettelt werden, die den einzelnen, von den Stoffen ausgehenden Zusatzgefahren entsprechen; entsprechende Placards mssen in bereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften in 5.3.1 an den Gterbefrderungseinheiten angebracht werden;

.3 muss fr Zwecke der Dokumentation und der Kennzeichnung des Versandstcks der richtige technische Name mit dem Namen der Bestandteile, die am berwiegendsten fr diese Zusatzgefahr(en) verantwortlich sind, in Klammern ergnzt werden;

.4 mssen im Befrderungsdokument die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr und, sofern eine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, die Verpackungsgruppe gem 5.4.1.4.1.4 und 5.4.1.4.1.5, angegeben werden.

Fr das Verpacken siehe auch 4.1.9.1.5.